Belegungs- und Rotationsrichtlinien Stand: Juni 2026
Studentenwohnheim Blaustein, Pfister & Staginski GbR
1. Wirtschaftlicher Zweck und soziale Verantwortung
Die Pfister & Staginski GbR betreibt die Gebäude im Juraweg 11 und 13 in 89134 Blaustein, in denen sie ein Studentenwohnheim nach § 549 Abs. 3 BGB betreibt.
Das Unternehmen ist sich seiner gesellschaftlichen Verantwortung bewusst. Ziel ist es, Studierende der ansässigen Hochschulen sozial sowie wirtschaftlich zu unterstützen und zu einer gerechten Verteilung des knappen Wohnraums beizutragen.
Das Studentenwohnheim dient der zeitlich begrenzten Wohnraumversorgung von Studierenden während ihrer Ausbildung.
2. Förderung des Bewohnerwechsels
Um eine kontinuierliche und zügige Fluktuation unter den Bewohnern (Rotationsprinzip) zu gewährleisten, hat sich die Pfister & Staginski GbR verbindliche Richtlinien auferlegt.
Wohnplätze sollen im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten fortlaufend neuen Studierenden zur Verfügung gestellt werden.
Dieses Belegungskonzept orientiert sich strikt an den Bedürfnissen der Studierenden und basiert auf sachlichen, allgemeingültigen Kriterien.
3. Begrenzung der Mietdauer wegen Wohnraumknappheit
Da in den Universitätsstädten Ulm und Neu-Ulm akuter Wohnungsmangel herrscht, begrenzt die Pfister & Staginski GbR die Mietzeit in ihren Objekten.
Nur so lässt sich sicherstellen, dass die knappen Wohnplätze möglichst vielen Studierenden nacheinander zugutekommen.
Die zeitliche Befristung der Mietverträge folgt klaren, objektiven Regeln.
Ein Anspruch auf dauerhafte Wohnraumüberlassung besteht nicht.
Präambel
1. Voraussetzungen für den Einzug
Ein Wohnplatz kann ausschließlich an immatrikulierte Studierende von Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen, an immatrikulierte Promovierende (Doktorandinnen und Doktoranden), an Personen, die ein Studium an einer Hochschule des öffentlichen Dienstes oder im Rahmen eines dualen Studiengangs absolvieren (insbesondere Rechtspflegeranwärter im Studiengang Rechtspflege), sowie an Praktikantinnen und Praktikanten vergeben werden, soweit das Praktikum in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Hochschulstudium steht.
Bewerber, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht immatrikuliert sind, können vorläufig aufgenommen werden, wenn sie ihre Bewerbung für einen Studienplatz glaubhaft nachweisen. Die erforderlichen Nachweise sind unverzüglich nach Erhalt vorzulegen.
2. Aufnahmeverfahren und Platzvergabe
2.1 Reguläres Auswahlverfahren
Die Pfister & Staginski GbR vergibt die freien Wohnplätze nach dem Prinzip der Gleichbehandlung.
Liegen für ein freies Zimmer mehrere Bewerbungen gleichzeitig vor – was den Regelfall darstellt –, entscheidet der Vermieter anhand der Bevorzugungsmerkmale aus Punkt 2.3.
2.2 Sicherung der Sozialstruktur
Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei der Vergabe im Einzelfall gezielt auszuwählen, um eine ausgewogene Belegung im Sinne des Wohnheimzwecks sicherzustellen.
Dies dient dazu, eine sozial stabile, ausgewogene Belegung sowie harmonische wirtschaftliche und gesellschaftliche Verhältnisse innerhalb des Wohnheims zu gewährleisten.
2.3 Bevorzugte Vergabe in Härtefällen
Abweichend vom normalen Ablauf (Punkt 2.1) können Bewerber nach einer Einzelfallprüfung bevorzugt einen Platz erhalten, wenn ein Härtefall vorliegt.
Als wichtiges Kriterium gilt hierbei insbesondere eine große räumliche Distanz zwischen dem Heimatort und dem Studienort.
3. Vergabe und zeitliche Nutzung der Wohnplätze
3.1 Nachweispflicht vor dem Einzug
Kurz vor dem geplanten Einzugstermin müssen die Bewerber alle Angaben ihrer Studienberechtigung bzw. ihrem Ausbildungsstatus durch aktuelle Dokumente vollständig nachweisen.
Die Bewohner sind verpflichtet, die Voraussetzungen regelmäßig nachzuweisen.
3.2 Standardmäßige Wohndauer
Die reguläre Wohndauer im Studentenwohnheim der Pfister & Staginski GbR beträgt 10 Hochschulsemester.
Die Regelwohndauer dient der Umsetzung des Rotationsprinzips und der möglichst gerechten Verteilung der vorhandenen Wohnplätze.
Jede Verlängerung über diese Frist hinaus richtet sich ausschließlich nach den Vorgaben dieser Ordnung.
3.3 Verlängerungsanträge
Wer das Mietverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fortsetzen möchte, hat spätestens drei Monate vor Vertragsende einen Verlängerungsantrag einzureichen und die hierfür erforderlichen Nachweise vorzulegen.
Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.
3.4 Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen
Entfallen die Voraussetzungen für die Nutzung eines Wohnplatzes dauerhaft, insbesondere durch Exmatrikulation, Abschluss des Studiums, Beendigung des dualen Studiums oder Wegfall des studienbezogenen Praktikums, ist eine weitere Verlängerung des Mietverhältnisses grundsätzlich ausgeschlossen.
4. Sonderregelungen und Höchstdauer
4.1 Ausnahmen zur Verlängerung der Wohnzeit
Eine Überschreitung der regulären Wohndauer um höchstens 2 Semester ist in folgenden Fällen zulässig:
4.1.1
Wenn sich der Bewohner innerhalb der regulären Wohndauer im laufenden Examens-, Abschluss- oder Promotionsverfahren befindet oder sich hierzu nachweislich angemeldet hat.
4.1.2
Wenn ein erforderlicher Prüfungsversuch nicht bestanden wurde und der Wiederholungstermin nachweislich innerhalb der nächsten 12 Monate stattfindet.
4.1.3
Bei krankheitsbedingten Verzögerungen des Studiums, nachgewiesenen Auslandssemestern, Schwangerschaft, Kinderbetreuung oder vergleichbaren Umständen, sofern diese zu einer nachweisbaren erheblichen Verzögerung des Studienverlaufs führen.
4.2 Härtefälle
In besonders begründeten Härtefällen kann eine weitere Verlängerung gewährt werden.
Ein Härtefall liegt insbesondere vor bei:
längerer schwerer Erkrankung,
Behinderung,
Schwangerschaft oder Betreuung minderjähriger Kinder,
erheblichen studienbedingten Verzögerungen außerhalb des Einflussbereichs des Bewohners,
vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen.
4.3 Absolute Obergrenze
Selbst in begründeten Härtefällen beträgt die maximale Wohndauer unumstößlich 14 Hochschulsemester.
Nach Ablauf von 14 Hochschulsemestern endet die Berechtigung zur Nutzung eines Wohnplatzes im Studentenwohnheim endgültig.
Eine weitere Verlängerung ist ausgeschlossen.
